Kurzarbeit: Das musst du darüber wissen

Wenn ein Unternehmen aufgrund schlechter Auftragslage oder ausfallenden Käufen ungewöhnlich wenig Einnahmen macht, macht sich das auf der finanziellen Ebene stark bemerkbar. Um in solchen Zeiten unnötige Ausgaben einzusparen, sehen Arbeitgeber häufig keine andere Wahl als die Entlassung von Angestellten. Allerdings gibt es eine Alternative, die für alle, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die angenehmere Lösung darstellt. Es handelt sich um die Anmeldung von Kurzarbeit und das Beantragen des dazugehörigen Kurzarbeitergeldes.

Wann macht Kurzarbeit Sinn?

Mangelt es an Aufträgen, Käufen, Investitionen und Buchungen, hat eine Firma stark an Arbeitsausfall zu leiden. Das kann sowohl saisonal bedingt sein, wenn beispielsweise schlechtes Wetter Außenarbeiten stark erschwert, oder aufgrund von betrieblichen Umstrukturierungen oder nationalen und internationalen Ereignissen vorkommen.

Durch den Ausfall von Arbeit kommt es zu verringertem Gewinn und das Zahlen der Gehälter der Mitarbeiter gestaltet sich zunehmend als schwierig. Bei so einem sogenannten erheblichen Entgeltausfall gibt es für Betriebe die Möglichkeit eine Kurzarbeit anzumelden.

Kurzarbeit bedeutet, dass die Arbeitsstunden der Angestellten gekürzt werden, um das Beschäftigen von überflüssigen Arbeitskräften zu umgehen und somit die Entlassung der Mitarbeiter zu vermeiden.

Wird Kurzarbeit angemeldet, kann dazu auch das Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Da die Mitarbeiter durch die gekürzten Arbeitsstunden mehr Zeit zur Verfügung haben, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit sinnvoll nutzen und dadurch sogar gestärkt aus der Krisensituation kommen. Viele Bildungseinrichtungen bieten Fort- und Weiterbildungen an, die für den Betrieb wirksam sein können und normalerweise aufgrund von Zeitmangel nicht möglich sind. Teilweise werden solche Weiterbildungen sogar bis zu 100% gefördert und stellen somit keinerlei Belastung für das Unternehmen dar.

Anspruch auf die Leistung des Kurzarbeitergeldes haben alle Betriebe, die mindestens einen Angestellten haben. Dazu gehören auch Leiharbeitsfirmen und gemeinnützige Vereine wie Kinos, Theater und Bibliotheken. Selbstständige sind allerdings davon ausgeschlossen. Diese können andere Arten der Hilfestellung beantragen.

Tritt der erhebliche Entgeltausfall im Rahmen einer globalen Krisensituation auf, was die Agentur für Arbeit als „unabwendbares Ereignis“ beschreibt und was auch die Corona-Pandemie beinhaltet, ist das Kurzarbeitergeld sogar unter stark vereinfachten Bedingungen erhältlich. Bereits bei einem Ausfall in Höhe von 10% des Nettogehalts bei mindestens 10% der Mitarbeiter kann hier von einem erheblichen Entgeltausfall gesprochen werden und es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wer kümmert sich um das Kurzarbeitergeld?

Beantragt wird das Kurzarbeitergeld von der Firmenleitung bei der Agentur für Arbeit. Diese kann mithilfe des entsprechenden Formulars der Agentur für Arbeit die Einführung von Kurzarbeit mitteilen und auch gleichzeitig den Antrag auf Kurzarbeitergeld einreichen. Beides muss im selben Monat geschehen, in dem auch die Kurzarbeit beginnt. Dadurch kann ein schnelles Handeln garantiert werden, sodass die Arbeitsplätze der Angestellten gesichert sind.

Allerdings entscheidet der Arbeitgeber keineswegs allein über die temporäre Kürzung der Arbeitsstunden. Erst nach Absprache mit dem Betriebsrat und dessen Zustimmung darf die Regelung eingeführt werden. Sollte es keinen Betriebsrat geben, muss das Einverständnis jedes einzelnen Mitarbeiters eingeholt werden.

Das Kurzarbeitergeld kann dann für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten erhalten werden. In diesem Zeitraum müssen alle Arbeitsstunden der Mitarbeiter auf beliebige Weise nachverfolgt und aufgeführt werden, um diese monatlich bei der Agentur für Arbeit vorzulegen.

Die Höhe des gezahlten Kurzarbeitergeldes ist individuell vom gewohnten Gehalt des jeweiligen Mitarbeiters abhängig. Grundlegend bekommen Mitarbeiter, die keine Kinder haben dabei 60% des sonst ausgezahlten Nettolohns, die Mitarbeiter mit mindestens einem Kind haben Anspruch auf 67% des normalerweise ausgezahlten Nettolohns. Auch der Sozialversicherungsbeitrag muss wie gewöhnlich beachtet und mit abgeführt werden.

Für die genaue Berechnung der Gelder gibt es entsprechende Programme oder auch eine Tabelle zur Hilfe der Berechnung auf der Webseite der Agentur für Arbeit.
Gezahlt wird der Lohn auch während der Kurzarbeitsphase vom Arbeitgeber. Dieser erhält das Geld der ausgezahlten Gehälter dann rückwirkend von der Agentur für Arbeit zurück. Es handelt sich also um eine Erstattungsleistung.

Handhabung verschiedener Beschäftigungsarten

In den meisten Firmen gibt es verschiedene Arten der Anstellung unter den Mitarbeitern, die in Sachen Arbeitsstunden und Gehalt unterschiedlich gehandhabt werden. Auch wenn es zur Kurzarbeit kommt, gibt es verschiedene Regelungen für die verschiedenen Arten der Beschäftigung.

So haben geringfügig Beschäftigte, anders als die normal versicherungspflichtig Beschäftigten, keinen Anspruch auf den Erhalt von Kurzarbeitergeld.

Ähnlich verhält es sich mit Studenten, insofern die Haupttätigkeit das Studium an einer Hochschule ist und die Arbeit im Betrieb zum Beispiel als Studentenjob ausgeführt wird.

Pendler, die aus einem Nachbarland zur Arbeit anreisen, können logischerweise nur dann Kurzarbeitergeld beziehen, wenn die Anreise weiterhin möglich ist und die Grenze nicht aufgrund einer globalen Krise oder Ähnlichem geschlossen wurde.

Bei Auszubildenden ist es wichtig, den Bildungsfortschritt weiterhin gewährleisten zu können und das ihnen zustehende Ausbildungsgehalt weiterhin auszuzahlen. Gibt es keine andere Möglichkeit, ist es ab einem Arbeitsausfall von bereits einem Monat möglich, auch sie in Kurzarbeit zu versetzen.

Eventuelle zusätzliche Jobs und Nebentätigkeiten der Angestellten spielen bei der Kurzarbeit ebenfalls eine Rolle. Sie können weiterhin wie gewohnt ausgeführt werden und werden nur dann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn die Tätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit begonnen wurde.

Krankheitsfälle im Betrieb werden folgendermaßen gehandhabt: ist ein Arbeiter bereits vor dem Beginn der Kurzarbeit als arbeitsunfähig bescheinigt worden, hat dieser keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, sondern auf Krankengeld. Tritt erst während der Kurzarbeit der Fall der Krankschreibung auf, kann für bis zu sechs Wochen Kurzarbeitergeld erhalten werden.

Der Urlaub steht den Mitarbeitern weiterhin zu. Er darf vom Arbeitgeber nicht eingesetzt, beziehungsweise aufgezwungen werden, um die Kündigung zu verhindern. Stimmt der Angestellte jedoch zu, den Urlaub während der Kurzarbeit zu nehmen, ist es selbstverständlich möglich dadurch eine Entlastung für den Betrieb zu schaffen. Eltern sollten den Urlaub jedoch für die Betreuung der Kinder aufbewahren.

Es besteht zudem kein Zwang die gesamte Firma auf einmal in Kurzarbeit zu versetzen. Es ist sogar ratsam, nur die Abteilungen oder Angestellten die von dem Arbeitsausfall am schwersten betroffen sind in die Regelung mit einzubeziehen.

Bessert sich die Situation wieder und die Arbeit kann wie gewohnt wieder aufgenommen werden, bekommt der Arbeitgeber die gezahlten Gehälter innerhalb kurzer Zeit zurück erstattet und kann somit trotz geringerer Einnahmen ohne große finanzielle Probleme wieder mit der Arbeit beginnen.

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