Die besten Steuertipps für Studenten

Als Student ist man chronisch knapp bei Kasse. Klar, dass man da kein Geld zu verschenken hat. Damit ihr möglichst viel von eurem hart erarbeiteten Geld behalten könnt, haben wir im Folgenden die besten Steuertipps für euch!

Das Wichtigste in Kürze

  • Der jährliche Freibetrag für Studenten beträgt 9.408 Euro (Stand: 2020)
  • Grundsätzlich lassen sich alle Studien- und Ausbildungskosten absetzen
  • Das Finanzamt unterscheidet jedoch zwischen verschiedenen Studien- bzw. Ausbildungsszenarien
  • Studenten in Erstausbildung ohne (oder nur geringes) Einkommen können die anfallenden Kosten als Sonderausgaben absetzen; Studenten in Erstausbildung mit Einkommen (z.B. duales Studium) oder in Zweitausbildung können Werbungskosten geltend machen
  • Der Unterschied: Werbungskosten können im Rahmen eines Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden – Sonderausgaben nicht

Steuerrecht: Das gilt für Studenten

Ein Student ohne Nebeneinkommen ist grundsätzlich nicht verpflichtet eine Steuererklärung einzureichen. Auch Studenten, die neben dem Studium einen Minijob ausüben, also ein Einkommen von 450 Euro monatlich aufweisen, müssen keine Steuererklärung abgeben. Erst wenn das Einkommen den jährlichen Freibetrag für Studenten von 9.408 Euro (Stand: 2020) übersteigt, ist man auch als Student verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben.

Dennoch raten Experten Studenten dazu, ihre Steuer zu machen – auch wenn kein oder nur ein geringes Einkommen vorliegt. Denn auch als Student mit keinem beziehungsweise einem geringen Einkommen lässt sich unter Umständen Geld sparen – zwar nicht unmittelbar, aber gegebenenfalls später.

Welche Kosten können Studenten absetzen?

Dem Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) zufolge lassen sich alle Studien- und Ausbildungskosten von der Steuer absetzen – sofern bestimmte Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind. Absetzbar sind also zum Beispiel:

  • die Kosten für eine Unterbringung am auswärtigen Studienort (Miete, Nebenkosten, Mehraufwendungen et cetera)
  • die Fahrtkosten zur Uni oder zur Fachhochschule
  • die Studien-, Semester-, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren
  • die Aufwendungen für Arbeitsmittel, die man für das Studium benötigt (Computer, Fachliteratur, Büromaterialien et cetera)
  • Versicherungen zur Gesundheitsvorsorge und Einkommensabsicherung (Kranken-, Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Rentenversicherung).

Des Weiteren können auch die Zinsen für ein Bildungsdarlehen (zum Beispiel BAföG) sowie Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten für gegebenenfalls vorgeschriebene Studienreisen, Exkursionen oder Praktika geltend gemacht werden. Unter Umständen können sogar die Aufwendungen für Auslandssemester steuerlich abgesetzt werden.

Klingt also zunächst einmal alles recht positiv. Aber: Wie so häufig im Leben liegt auch hier der Teufel im Detail. Die Möglichkeiten, tatsächlich Kosten abzusetzen, unterscheiden sich nach der aktuellen Rechtslage je nach Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenario nämlich erheblich.

Diese Studien- beziehungsweise Ausbildungsszenarien unterscheidet das Finanzamt:

Szenario 1: Erstausbildung ohne (oder nur geringes) Einkommen

Im Falle einer Erstausbildung ohne Einkommen können Studenten höchstens 6.000 Euro Studienkosten als Sonderausgaben pro Jahr absetzen – und zwar immer nur in dem Jahr, in dem sie entstanden sind.

Szenario 2: Erstausbildung plus Einkommen

Im Falle einer Erstausbildung plus Einkommen (zum Beispiel bei einem dualen Studium) können die Kosten für die Ausbildung als Werbungskosten abgesetzt und in künftige Jahre vorgetragen werden.

Szenario 3: Zweitausbildung

Im Falle einer Zweitausbildung können ebenfalls alle anfallenden Kosten als Werbungskosten abgesetzt und in künftige Jahre vorgetragen werden.

Der Unterschied dieser Szenarien laut aktueller Rechtslage:

Bei den Ausgaben rund um das Studium in Szenario 1 handelt es sich rechtlich gesehen um Sonderausgaben, in den Szenarien 2 und 3 hingegen um Werbungskosten. Wohingegen Werbungskosten unbegrenzt in die Steuererklärung ein- und in kommende Jahre vorgetragen werden können, gilt das für Sonderausgaben nicht.

Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben also nicht im Rahmen eines sogenannten Verlustvortrags mit den Einkünften aus späteren Jahren verrechnet werden. Steuernsparen geht in diesem Fall nur sofort – oder eben gar nicht. Werbungskosten hingegen verfallen nicht. Sie können auch in späteren Jahren zum Steuern sparen genutzt werden. Sobald man dann etwas verdient, können diese Verluste von den Steuern abgesetzt werden.

Zwischenfazit:

Nach aktueller Lage (§ 9 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz) können die Kosten für ein Studium nur dann als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Vor dem Studium wurde bereits eine Berufsausbildung (von mindestens 12 Monaten) absolviert
  • Es handelt sich um ein duales Studium mit gleichzeitiger Ausbildung
  • Es wurde bereits ein anderes Studium als Erstausbildung absolviert
  • Das Studium findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (zum Beispiel ein Bundeswehrstudium)

Für viele Studenten ist jedoch das oben genannte Szenario 1 die Realität. Da sie sich in einer Erstausbildung ohne (oder nur geringes) Einkommen befinden, können sie ihre Kosten lediglich als Sonderausgaben angeben. Und diese können – im Unterschied zu Werbungskosten – eben nicht rückwirkend Jahre später von der Steuer abgesetzt werden. Dennoch kann sich eine Steuererklärung auch für Studenten in Erstausbildung lohnen.

Die besten Steuertipps für Studenten

Steuertipp 1: Unklare Rechtslage nutzen und Ausgaben als Werbungskosten, nicht als Sonderausgaben eintragen

Experten erachten es schon lange als verfassungsrechtlich bedenklich, dass steuerrechtlich zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung unterschieden wird. Im Jahr 2014 schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) dieser Meinung an. Dass die Kosten der Erstausbildung im Gegensatz zu den Kosten der Zweitausbildung als Sonderausgaben eingestuft werden, mit all den genannten Nachteilen, bewertete der BFH als nicht rechtens (Az. VI R 2/12, VI R 8/12). Nun liegt es an den Richtern des Bundesverfassungsgerichts eine endgültige Entscheidung zu fällen.

Diese rechtlich unklare Situation können Studenten in Erstausbildung ohne Einkommen für sich nutzen. Experten raten dazu, alle Nachweise und Belege rund um die Ausbildungskosten zu sammeln und diese Ausgaben – trotz der aktuellen Rechtslage – nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten in die Steuererklärung einzutragen. Zwar werden die Finanzämter dieses Vorgehen in den Steuerbescheiden mit Verweis auf die gegenwärtige Rechtsauffassung aktuell ablehnen. Je nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnten die Studenten jedoch nachträglich von dem Steuerbescheid profitieren. Das Finanzamt darf nämlich erst endgültig nein (oder ja) sagen, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Der Steuerbescheid ist insoweit offen oder vorläufig.

Fehlt im Steuerbescheid der Vorläufigkeitsvermerk, sollte innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Experten empfehlen, hierbei gezielt auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren (Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14 und 2 BvL 27/14) zu verweisen.

Entscheidet das Bundesverfassungsgericht letztlich im Sinne der Studenten, können alle, die eine Steuererklärung eingereicht und die Kosten als Werbungskosten deklariert haben, auch rückwirkend von einem solchen Urteil profitieren. Dann nämlich muss das Finanzamt die Kosten für die Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses rückwirkend als Werbungskosten werten. Und die Chancen, dass das Bundesverfassungsgericht zu Gunsten der Erstauszubildenden entscheidet, stehen gut. Zumal sich auch die Bundesrechtsanwaltskammer bereits offiziell der Ansicht des BFH angeschlossen hat, der den Abzug lediglich als Sonderausgaben für verfassungswidrig hält.

Steuertipp 2: Alt-Verluste sichern

Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann ebenfalls noch von der unklaren Rechtslage profitieren und sich Alt-Verluste sichern. Es gibt nämlich eine siebenjährige Verjährungsfrist. Reicht man für diese Jahre eine Steuererklärung ein und verzeichnet die Angaben für das Studium darin nicht als Sonderausgaben, sondern als Werbungskosten, kann man ebenfalls noch von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren. Die festgestellten Verluste können dann ebenfalls mit späteren positiven Einkünften verrechnet werden.

Steuertipp 3: Wer keine Belege gesammelt hat, kann Pauschalen nutzen

Wer von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts profitieren und die siebenjährige Verjährungsfrist nutzen möchte, um sich Alt-Verluste zu sichern, aber keine Belege gesammelt hat, kann von Pauschalen profitieren. Für viele Kosten, die während der Ausbildung anfallen, gibt es solche Pauschalen, die auch ohne Belege geltend gemacht werden können (zum Beispiel 240 Euro pro Jahr für Telefon/Internet, 820 Euro für Umzug, 110 Euro pro Jahr Arbeitsmittelpauschale et cetera). Dank dieser Pauschalen ist eine Steuererklärung auch ohne das Einreichen von Belegen möglich.

Experten raten jedoch dazu, alle Ausgabenbelege zu sammeln und aufzubewahren. Denn nur dann können auch tatsächlich höher entstandene Kosten über den Pauschalen berücksichtigt werden.

Steuertipp 4: WG-Zimmer als Werbungskosten absetzen (Prinzip der doppelten Haushaltsführung)

Wer sein WG-Zimmer unter Werbungskosten statt unter Sonderausgaben absetzt, erhält mehr Geld zurück. Die Voraussetzung: Man muss einen Hauptwohnsitz haben und dort mindestens 10 Prozent der anfallenden Kosten (Miete, Nebenkosten et cetera) selber bezahlen. In diesem Fall greift das Prinzip der doppelten Haushaltsführung und das WG-Zimmer kann unter Werbungskosten verbucht werden.

Wichtig: Das Finanzamt forscht hier genau nach. Die Unkostenbeiträge müssen per Kontoauszug nachweisbar sein. Des Weiteren benötigt man eine Meldebescheinigung über den Erstwohnsitz, Rechnungen über Bahntickets oder Tankquittungen und die Wohnung muss durchschnittlich rund 2-mal pro Monat aufgesucht werden.

Fazit

Es lohnt sich aktuell auf jeden Fall, eine Steuererklärung einzureichen – auch für Studenten in Erstausbildung ohne oder nur mit geringem Eínkommen. Denn unter Umständen zahlt sich der Aufwand in naher Zukunft aus, wenn das Bundesverfassungsgericht zugunsten der Studenten in Erstausbildung entscheidet.

Für Studenten in Zweitausbildung lohnt sich eine Steuererklärung ohnehin – selbst wenn sie bisher keine Einkünfte haben. Sie können bereits heute nach aktueller Rechtslage Werbungskosten geltend machen und den steuerlichen Verlust als Steuerbonus vermerken lassen. Dieser Verlust kann im späteren Berufsleben eingelöst werden.

! Update: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts !

Inzwischen liegt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor. Entgegen der Erwartungen vieler Experten bestätigte das Bundesverfassungsgericht das geltende Recht. Die Kosten für die erste Ausbildung können weiterhin nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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