Arbeitsrecht: Welche Pausen Arbeitnehmern gesetzlich zustehen

Eigentlich hätte man jetzt Pause. Eigentlich. Aber das Telefon klingelt ununterbrochen, vor dem Büro warten Kunden, eine Deadline rückt unaufhaltsam näher – jetzt eine Pause einzulegen: unmöglich. Wohl jeder Arbeitnehmer kennt solche Tage. Nur sollten solche Tage eben nicht zur Normalität werden. Denn Pausen sind wichtig. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Daher regelt das Arbeitsrecht exakt, welche Pausen Arbeitnehmern zustehen. Die wesentlichen Regelungen möchten wir euch im Folgenden gerne erläutern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer zwischen 6 und 9 Stunden täglich arbeitet, hat einen Anspruch auf 30 Minuten Arbeitspause; wer mehr als 9 Stunden arbeitet, kann für mindestens 45 Minuten pausieren
  • Die Arbeitspausen können am Stück oder in Blöcken von jeweils 15 Minuten über den Arbeitstag verteilt genommen werden
  • Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen: Arbeitspause, Betriebspause und Kurzpause
  • Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten ist ebenfalls gesetzlich geregelt (mindestens 11 Stunden)
  • Besondere Regelungen gelten u.a. für Jugendliche, stillende Mütter, Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie für Arbeitnehmer in Gastronomiebetrieben

Das Arbeitsrecht

Besonders arbeitsreiche Tage kommen immer wieder vor. Die wenigsten Arbeitnehmer pochen in diesem Fall auf ihre Pause. Schließlich sieht es wohl kein Arbeitgeber gerne, wenn Mitarbeiter lediglich Dienst nach Vorschrift machen. Pausen auszulassen, sollte allerdings nicht zur Gewohnheit werden. Denn – und das ist wissenschaftlich belegt – Pausen sind wichtig. Kein Mensch kann acht Stunden am Stück ohne Pause durcharbeiten. Zumindest nicht ohne deutliche Leistungseinbußen. Und abgesehen davon gefährdet man durch pausenloses Arbeiten auf Dauer die Gesundheit.

Setzt ein Arbeitgeber den Verzicht auf Pausen dennoch voraus, ist dies laut Arbeitsrecht unzumutbar. Das Arbeitsrecht definiert daher genau, was eine Pause ist, wie lang sie sein muss und nach wie vielen Stunden Arbeit allen Arbeitnehmern eine Pause zusteht.

Die Regelungen des Arbeitsrechts im Detail

Bevor wir ins Detail gehen, gilt es zunächst einmal zu klären, wie das Arbeitsrecht „Pausen“ überhaupt definiert. Auskunft darüber gibt das sogenannte Arbeitszeitgesetz (ArbZG). In diesem Arbeitszeitgesetz werden die Arbeitszeiten und somit auch die Arbeitspausen klar geregelt und exakt definiert, was als Ruhepause gilt. Schließlich kann z.B. der notwendige Gang zur Toilette sicher nicht als Ruhepause im eigentlichen Sinne betrachtet werden. Gemäß § 4 ArbZG gilt daher folgende Regelung:

„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.“

Im Klartext bedeutet das:

  1. Beträgt die tägliche Arbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Minuten Arbeitspause
  2. Beträgt die Arbeitszeit mehr als 9 Stunden, kann für mindestens 45 Minuten pausiert werden
  3. Beträgt die Arbeitszeit weniger als 6 Stunden am Tag, besteht kein Anspruch auf eine gesetzlich geregelte Pause

Die Arbeitspausen müssen hierbei nicht unbedingt am Stück wahrgenommen werden, sondern können auch in Blöcke von jeweils 15 Minuten gesplittet und über den Arbeitstag verteilt genommen werden. Als Arbeitnehmer hat man allerdings kein Recht darauf, die Pausen nach den individuellen Wünschen einzuteilen. Gemäß § 87 Absatz 1 (2) Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat die Pausenregelung jedoch per Mitbestimmungsrecht zumindest beeinflussen.

Hält sich ein Unternehmen nicht an die vorgeschriebenen Pausenregelungen, ist das ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer sollten sich in diesem Fall an den Betriebsrat wenden oder – falls dies ebenso erfolglos bleibt wie eine Beschwerde beim Arbeitgeber – gegebenenfalls an die Aufsichtsbehörde.

Wichtig: Arbeitspausen sind nicht gleich Arbeitspausen

Im arbeitsrechtlichen Sinne ist jedoch nur dann tatsächlich von einer Ruhepause die Rede, wenn Mitarbeiter von ihren Arbeitspflichten komplett freigestellt sind und die Mitarbeiter die Pause nach den eigenen Vorstellungen frei gestalten können. Dem Arbeitgeber ist also nicht nur das Verlassen des Arbeitsplatzes, sondern auch des Werkgeländes erlaubt – sofern keine anderweitigen Regelungen im Arbeitsvertrag bestehen. Auch einen Bereitschaftsdienst schließen die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bei Ruhepausen daher aus (dazu später mehr).

Ihr seid verwirrt? Nun, dann möchten wir euch das Ganze noch einmal anschaulicher erklären. Salopp formuliert wird zwischen Ruhepausen und Arbeitsunterbrechungen unterschieden. Zwar ist jede Ruhepause eine Arbeitsunterbrechung. ABER: Eine Arbeitsunterbrechung ist keinesfalls immer eine Ruhepause. Wer beispielsweise auf die Toilette geht, unterbricht zwar seine Arbeit, hat jedoch keine Ruhepause. Daher unterscheidet der Gesetzgeber eben auch zwischen den folgenden verschiedenen Pausenarten:

  1. Arbeitspause
  2. Betriebspause
  3. Kurzpause (z.B. Bildschirmpause)
  4. Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten

Zu 1: Die Arbeitspause

Bei der Arbeitspause handelt es sich um die meist tariflich geregelten Arbeitsunterbrechungen, die Arbeitnehmer wahrnehmen müssen. Die Arbeitspause ist demnach die klassische Pause innerhalb eines Arbeitstages, z.B. die Frühstücks- oder Mittagspause. Diese Pause wird für gewöhnlich nicht bezahlt.

Zu 2: Die Betriebspause

Unter Betriebspause versteht das Gesetz Pausen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen oder Störungen seiner Beschäftigung nicht nachgehen kann, in denen es also zu außerplanmäßigen Unterbrechungen der Arbeit kommt. Da Arbeitnehmer in diesen Betriebspausen grundsätzlich zur Verfügung stehen müssen, wird diese unfreiwillige Pause als Arbeitszeit gerechnet. Betriebspausen gelten daher als Arbeitsunterbrechung, nicht als Arbeitspause und müssen somit bezahlt werden.

Zu 3: Die Kurzpause (z.B. Bildschirmpause)

Im Rahmen des Arbeitsschutzes sind Arbeitsunterbrechungen von etwa fünf Minuten bei besonders anstrengenden Arbeiten möglich, wie z.B. Schicht-, Fließband- oder Nachtarbeit sowie längere Bildschirmarbeit. Diese Kurzpausen fallen nicht unter die Arbeitspausenregelung, gelten somit als Arbeitszeit und werden bezahlt.

Zu 4: Die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen bzw. -schichten

Nicht nur die Ruhepausen während des Arbeitstags, auch die Ruhezeiten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit sind im Arbeitszeitengesetz unter § 5 ArbZG geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass Mitarbeiter mindestens 11 Stunden Ruhezeit zwischen dem Ende eines Arbeitstages und dem Beginn eines neuen zusammenhängend erhalten müssen. Sofern es keine Bereitschaftsdienstregelungen (später mehr dazu) gibt, dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter während dieser Ruhezeiten nicht für Arbeiten ins Unternehmen bestellen. Da die Ruhezeit zur Freizeit des Arbeitnehmers zählt, wird sie nicht bezahlt.

Die Pausen-Gestaltung

Wie ein Arbeitnehmer seine Pausen gestaltet, bleibt grundsätzlich ihm selbst überlassen. Es sei denn, es liegt eine entsprechende Betriebsvereinbarung vor, gemäß derer der Arbeitgeber den Verbleib im Betrieb während der Pausen bestimmt. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer das Werksgelände in der Pause nicht verlassen. Aber: Der Arbeitgeber muss einen nachvollziehbaren Grund haben, eine solche Pausenregelung anzuordnen. Andernfalls wäre sie nicht verhältnismäßig.

Sonderfall Raucherpausen?

Die gesetzliche Pausenregelung enthält keine gesonderten Zugeständnisse für Raucher. Im Gegenteil. Arbeitgeber dürfen Raucherpausen außerhalb der regulären Pausenzeiten von der Arbeitszeit abziehen. Des Weiteren haben sie die Möglichkeit, bei zu häufigen Raucherpausen mit einer Abmahnung zu reagieren. Das Rauchen sowohl in den Betriebsgebäuden als auch auf dem Betriebsgelände kann zudem jederzeit vom Arbeitgeber untersagt werden.

Wer während der Arbeit nicht auf eine gelegentliche Raucherpause verzichten möchte bzw. kann, sollte mit dem Arbeitgeber im Einzelfall eine gesonderte Regelung aushandeln.

Pausen und Ruhezeit bei Bereitschaft

Bereitschaft wird laut Arbeitsrecht unterschiedlich definiert und dementsprechend unterschiedlich gehandhabt. Unterschieden wird zwischen:

  1. Rufbereitschaft
  2. Bereitschaftsdienst.

Zu 1: Rufbereitschaft

Bei Rufbereitschaft hat der Arbeitnehmer abrufbereit zu sein, er muss sich jedoch nicht zwingend am Arbeitsplatz aufhalten. Die Wahl des Aufenthaltsortes bleibt also ihm überlassen – solange gewährleistet ist, dass er im Ernstfall schnell am Arbeitsplatz sein kann. Sofern der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit gerufen wird, gilt die Zeit der Rufbereitschaft als Ruhezeit.

Zu 2: Bereitschaftsdienst

Im Gegensatz zur Rufbereitschaft gibt es im Falle eines Bereitschaftsdienstes klare Vorgaben, an welchem Ort sich der Arbeitnehmer in der Zeit seiner Bereitschaft aufzuhalten hat (in der Regel ist das der Arbeitsplatz). Zwar ist dem Arbeitnehmer freigestellt, wie er die Zeit verbringen möchte, im Dienstfall muss er jedoch unmittelbar seiner Arbeit nachgehen können. Lässt der Bereitschaftsdienst keine persönlichen Angelegenheiten zu, zählt er als volle Arbeitszeit. In diesem Fall müssen dem Arbeitnehmer also auch Pausen eingeräumt werden.

Ausnahmen

Wie so häufig bestätigen auch beim Arbeitszeitgesetz Ausnahmen die Regel. Zwar gilt es grundsätzlich für alle Arbeitnehmer, besondere Regelungen gelten jedoch für:

  • Jugendliche (hier greift das Jugendarbeitsschutzgesetz, d.h. bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden stehen arbeitenden Jugendlichen 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten Ruhepause zu. Die Pause muss mindestens 15 Minuten lang sein)
  • Stillende Mütter (hier greift das Mutterschutzgesetz, d.h. gemäß § 7 ist die Stillzeit nicht auf die Ruhepausen anzurechnen. Stillenden Müttern ist zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben)
  • Chefärzte
  • Leitende Angestellte
  • Arbeitnehmer in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
  • Arbeitnehmer in Gastronomiebetrieben
  • Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
  • Besatzungsmitglieder von Schiffen und Flugzeugen
  • Arbeitnehmer in Radioanstalten
  • Mitarbeiter in Kirchen.

Eine Verkürzung der Ruhezeit um bis zu zwei Stunden ist beispielsweise bei Arbeitnehmern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie im Gaststätten- und Hotelgewerbe möglich. Bedingung ist, dass die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines bestimmten Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Fazit

Die gesetzlichen Regelungen zu den Pausenzeiten sind neben den rechtlich geregelten Höchstarbeitszeiten ein (in der Regel) wirkungsvolles Instrument, um Mitarbeiter vor Überanstrengungen und unbezahlter Mehrarbeit zu schützen. Arbeitgeber, die die Einhaltung der Pausen nicht gewährleisten, müssen mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro rechnen.

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